Allgemeine Servicebedingungen
der
W.I.R. Automation GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Servicebedingungen der W.I.R. Automation GmbH & Co. KG (nachfolgend
W.I.R. Automation genannt) gelten für alle von W.I.R. Automation erbrachten Serviceleistungen, wie z.B. Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen, Montagen von Anlagen oder Aggregaten, Schulungen und für Teilelieferungen.
2. Die Allgemeinen Servicebedingungen sind zur Verwendung gegenüber:
a. Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer);
b. juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Sollten zwischen W.I.R. Automation und dem Auftraggeber individuelle vertragliche Absprachen über in diesen Servicebedingungen geregelte Punkte bestehen, so haben diese Vorrang. Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten insofern nur ergänzend.
4. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne direkte Bezugnahme für künftige Geschäfte, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früher bestätigten Auftrag zugegangen sind.
II. Allgemeines
1. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Erklärung von W.I.R. Automation oder aber mit einem von den Parteien unterzeichneten Werk- oder Wartungsvertrag zustande.
2. W.I.R. Automation behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anlagen, Abbildungen, Plänen, Beschreibungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es gilt insoweit Ziffer VI.
Kommt ein Vertragsschluss zwischen W.I.R. Automation und dem Auftraggeber nicht zustande, so sind die zur Vorbereitung desselben dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen unaufgefordert vollständig an W.I.R. Automation herauszugeben, hierbei garantiert der Auftraggeber, keine Ablichtungen, Abschriften, Filme oder Überspielungen auf Datenträger hiervon gefertigt zu haben und mittelbar oder unmittelbar zu besitzen. W.I.R. Automation verpflichtet sich, vom Auftraggeber schriftlich als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Angebote von W.I.R. Automation freibleibend.
4. Das Personal von W.I.R. Automation wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nur im Rahmen des für sie geltenden Arbeitszeitgesetzes erbringen und darf nur innerhalb der gesetzlich geregelten Vorgaben eingesetzt werden.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu sowie sonstige Steuern, Abgaben und Zollabgaben (z.B. Quellensteuer).
Alle mit einer etwaigen Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten trägt der Auftraggeber.
2. Die Rechnungslegung für den Wartungsvertrag oder Teile, die nicht im Rahmen eines Wartungsvertrages geliefert werden, erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, immer im Voraus für den vereinbarten Zeitraum. Rechnungen sind sofort mit Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
3. W.I.R. Automation ist berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Auftraggebers nach Rechnungsstellung und/oder nach Bezahlung herausstellen sollte.
4. Zusätzliche, über den im Wartungsvertrag vereinbarten Umfang hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen bzw. Preislisten in Rechnung gestellt.
5. Das Recht des Auftraggebers, mit Gegenansprüchen aus diesem oder anderen Rechtsverhältnissen ganz oder teilweise aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Forderungsabtretungen und sonstige Rechtsübertragungen des Auftraggebers an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch W.I.R. Automation.
7. Ort der Gegenleistung (= Zahlung) des Auftraggebers (Erfüllungsort) ist immer der Sitz der Betriebsstätte von W.I.R. Automation.
8. Die im Vertrag genannten Preise wurden auf Grundlage der bisherigen Kalkulation von W.I.R. Automation ermittelt. W.I.R. Automation wird vierteljährlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise darüber hinaus unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen (i.e. “billiges Ermessen”) der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (insbesondere bei Ersatzteilen unter Berücksichtigung des Index Industrielle Vorleistungsgüter). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht sowie eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für Rohstoffe, Produkte, Produktgruppen oder Löhne erhöhen oder absenken oder sonstige Faktoren zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. steigende Inflationsrate). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Rohstoffkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten im Rahmen von anderen Kostenfaktoren erfolgt.
9. Überschreitet der Auftraggeber einen vereinbarten Zahlungstermin (Verzug), so ist der W.I.R. Automation geschuldete Geldbetrag ab dem Folgetag mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. W.I.R. Automation ist berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und zu verlangen.
10. Im Falle von Verzug des Auftraggebers mit einem nicht nur unerheblichen Teil der Gesamtzahlung (grobe Vertragsverletzung) ist der gesamte, von ihm noch geschuldete Restbetrag – und bei Kontokorrent aufgrund laufender Geschäftsverbindungen sind alle Zahlungsansprüche von W.I.R. Automation – sofort fällig und vom Tage der Fälligkeit an, so wie vorstehend in Ziffer III. 9. vereinbart, zu verzinsen.
11. a. Ist der Auftraggeber aus einem bzw. mehreren Rechtsgeschäften mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist W.I.R. Automation berechtigt,
- die Leistungen an den Auftraggeber zu verweigern und
- die Erfüllung eines weiteren vereinbarten Rechtsgeschäfts solange zu verweigern, bis der Auftraggeber die rückständigen Leistungen oder Mitwirkungshandlungen nachgeholt und ggf. entstandene Schäden ersetzt hat; darüber hinaus steht W.I.R. Automation im Fall der Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins durch den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner eigenen Leistungen zu;
b. W.I.R. Automation ist nach Wahl jedoch auch berechtigt, in den genannten Fällen vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Insbesondere in den oben genannten Fällen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, sich wegen der von ihm geschuldeten Zahlungen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB oder § 369 HGB zu berufen, sofern diese Rechte mit der relevanten vertraglichen Leistung von W.I.R. Automation synallagmatisch verknüpft sind.
12. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers nach §§ 273, 320 BGB und § 369 HGB können ausschließlich bei groben Vertragsverletzungen durch W.I.R. Automation oder bei unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Mangelhaftigkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes oder bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend gemacht werden.
13. W.I.R. Automation ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die W.I.R. Automation gegen den Auftraggeber zustehen bzw. die der Auftraggeber gegen eine der bezeichneten Firmen hat.
IV. Abnahme; Gefahrübergang
1. Sofern eine Abnahme erforderlich und vorgesehen ist, so ist der Auftraggeber zur Abnahme der Serviceleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und ein etwa vertraglich vorgesehener Funktionstest durchgeführt worden ist, es sei denn, die Serviceleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit wesentlich einschränkt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
Verzögert sich die vom Auftraggeber geschuldete Abnahme ohne Verschulden von W.I.R. Automation, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Anlage erneut zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.
V. Vertragsdauer und Kündigung
Die Laufzeit eines Wartungsvertrages beträgt zwölf (12) Monate, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Ein Wartungsvertrag ist für beide Parteien jeweils 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich kündbar. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich dieser Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die Laufzeit nicht vertraglich begrenzt wurde bzw. anderweitige, schriftliche Vereinbarungen gelten. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsverzug des Auftraggebers, Verkauf der Anlage, Verbringung der Anlage an einen anderen als im Vertrag festgelegten Ort etc.) bleibt hiervon unberührt.
VI. Vertraulichkeit
Die Vertragspartner werden die im Geschäftsleben übliche Vertraulichkeit wahren und Informationen, die sie im Verlauf der Zusammenarbeit erlangen, insbesondere Informationen betreffend Original-Ersatzteile von W.I.R. Automation oder Software von W.I.R. Automation oder Dritter, zu keiner Zeit anderen, ausgenommen der mit ihnen verbundenen Unternehmen, mitteilen oder zugänglich machen. Die Vertragspartner werden auf geeignete Weise dafür Sorge tragen, dass der für sie tätige Personenkreis die vorgenannte Vertraulichkeit wahrt.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Auftraggeber beweisen kann, dass:
a. diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Auftraggebers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder
b. sie dem Auftraggeber bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
c. er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder
d. er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat.
Die in dieser Ziffer VI. geregelten Verpflichtungen bleiben auch über das Ende des Vertrages hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.
Reverse Engineering ist nicht gestattet.
VII. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat das W.I.R. Automation Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind.
2. Änderungen, die der Auftraggeber an der Anlage oder deren technischer Umgebung vornimmt, sind, soweit sie auf die vereinbarte Leistung zwischen Auftraggeber und W.I.R. Automation Auswirkungen haben können, mit W.I.R. Automation vorher abzustimmen.
3. Der Auftraggeber wird W.I.R. Automation bei der Ausführung der vereinbarten Leistung angemessen unterstützen und W.I.R. Automation die notwendigen Einrichtungen, Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass
· fachkundiges, in der Bedienung der Anlage ausgebildetes und mit den Arbeitsabläufen vertrautes Personal die Anlage bedient und während der Serviceleistungen verfügbar ist;
· dem Personal von W.I.R. Automation für den jeweiligen Servicezeitraum ungehinderter Zugang zur Anlage gewährt wird;
· auf Aufforderung Einsicht in die im Besitz des Auftraggebers befindlichen technischen Unterlagen zur Anlage zu gestatten ist;
· W.I.R. Automation die nötigen Hilfen wie Kabel, Telefonleitung, Strom, ggf. Druckluft, Verbrauchsmaterialien und Betriebsmittel (sowie nach Vereinbarung Modem, Leiter, Gerüst, Stapler, Hebebühne, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;
· die Anlage in einer – den Vorgaben von W.I.R. Automation entsprechenden – klimatischen Umgebung betrieben wird;
· ausschließlich von W.I.R. Automation freigegebene Produkte und geeignetes mangelfreies Material (insbesondere Substrate, Farbe, Druckchemie) eingesetzt wird, welches eine Unbedenklichkeitserklärung seitens W.I.R. Automation aufweist;
· dem W.I.R. Automation Personal ein geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsraum und Arbeitsraum (mit Beleuchtung, Beheizung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und Erste Hilfe bereitgestellt wird.
4. Der Auftraggeber informiert W.I.R. Automation laufend über eventuell festgestellte technische Auffälligkeiten, um eine effektive Durchführung der Serviceaktivitäten zu ermöglichen. Während des Serviceeinsatzes muss das W.I.R. Automation Personal frei über die Anlagen verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Anlage in dieser Zeit nicht zur Verfügung.
5. Verletzt der Auftraggeber seine oben genannten Mitwirkungspflichten, und verzögern sich dadurch etwaige Serviceleistungen, so hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, insbesondere Kosten für Wartezeiten und erforderliche Reisen des W.I.R. Automation Personals.
6. Im Übrigen ist W.I.R. Automation berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
VIII. Liefer-/Leistungszeitzeit, Liefer-/Leistungsverzögerung; Verzug des Kunden; Teilelieferungen in das EU-Ausland
1. Die Liefer- bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind nur verbindlich, wenn sie von W.I.R. Automation ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt u.a. voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa Mitwirkungspflichten im Sinne der Ziffer VII. erfüllt hat.
2. Im Falle einer Teilelieferung, die nicht im Rahmen eines Wartungsvertrages erfolgt, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk von W.I.R. Automation verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3. Kommt W.I.R. Automation schuldhaft in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede zwei vollen Kalenderwochen der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. W.I.R. Automation wird eine Karenzzeit von vier vollen Kalenderwochen eingeräumt, ohne dass W.I.R. Automation in Liefer- bzw. Leistungsverzug gerät.
Unter entsprechender Beachtung der unter Ziffer XI. 5. (1)-(6) genannten und anwendbaren Ausnahmen ist die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Auftraggebers für Verzug ausgeschlossen. W.I.R. Automation bleibt es ferner unbenommen, das Nichtbestehen oder den geringeren Wert des Schadens nachzuweisen.
4. Die Einhaltung von Lieferzeiten und Leistungszeiten steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung:
W.I.R. Automation ist berechtigt, die Liefer- und Leistungszeiten um den Zeitraum zu verlängern, um den sich die Selbstbelieferung von W.I.R. Automation verzögert hat. Beträgt die Verzögerung mehr als zwölf Wochen, so ist W.I.R. Automation berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, soweit W.I.R. Automation trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags oder eines anderen entsprechenden Deckungsgeschäftes seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Vertragsgegenstand oder zur Durchführung des Vertrages notwendiger Teile oder Komponenten unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitig erhält. W.I.R. Automation wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn W.I.R. Automation deshalb kündigen bzw. zurücktreten will, das Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechtrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht infolge der Information von W.I.R. Automation ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu.
5. Die im Vertrag festgelegten Termine verlängern sich dann angemessen, wenn ein Fall von höherer Gewalt eintritt. Höhere Gewalt sind alle nicht vorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen oder mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können. Die Parteien vereinbaren, dass insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, hoch ansteckende Krankheiten (z.B. Covid-19), behördliche Beschränkungen und behördliche Anordnungen (insbesondere Ausgangssperren, Reiseverbote, jegliche Art von Reisewarnungen, Im- und Exportverbote), Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, Brandfall, Streik, Arbeitskampf, Transportschäden als höhere Gewalt gelten.
Die Parteien sind verpflichtet, der anderen Partei bei Eintritt von höherer Gewalt sofort und unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung zu machen.
Eine Haftung und pauschalierter Schadensersatz ist im Falle von höherer Gewalt ausgeschlossen.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von W.I.R. Automation zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
IX. Beschaffungsrisiko
W.I.R. Automation übernimmt, sofern dies nicht explizit zwischen den Parteien vereinbart ist, kein Beschaffungsrisiko und keine Beschaffungsgarantie. Regelungen im zugrundeliegenden Vertrag sind im Zweifel so auszulegen, dass eine solche Garantie bzw. ein solches Risiko seitens W.I.R. Automation nicht übernommen wird.
X. Gewährleistung
1. Mängel hat der Auftraggeber W.I.R. Automation unverzüglich schriftlich anzuzeigen und es ist W.I.R. Automation Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge „an Ort und Stelle“ zu überprüfen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Obliegenheit, so ist W.I.R. Automation berechtigt, wegen des gerügten Mangels Gewährleistungsarbeiten zu verweigern.
W.I.R. Automation kann nach Wahl nachbessern oder mangelfreien Ersatz für auszubessernde Teile liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von W.I.R. Automation.
Gewährleistungsarbeiten werden von W.I.R. Automation grundsätzlich an deutschen Bankarbeitstagen zu regulären Arbeitszeiten kostenlos geleistet. Sollte die Produktion des Auftraggebers es erfordern, dass Sonderleistungen zu veranlassen sind, sind die dafür anfallenden Zuschläge vom Auftraggeber zu vergüten.
2. Für die von W.I.R. Automation vernünftigerweise für notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten, uneingeschränkten und, falls von W.I.R. Automation gefordert, zeitlich zusammenhängenden Zutritt zum Liefer- bzw. Leistungsgegenstand zu ermöglichen und eine mit der Bedienung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes vertraute Person für zu gebende Auskünfte und Hilfeleistungen für W.I.R. Automation kostenfrei beizustellen. Dies gilt für die Zeit, die W.I.R. Automation für Nachbesserungsleistungen und/oder Teileaustausch vernünftigerweise benötigt; andernfalls ist W.I.R. Automation von der Haftung für die daraus entstehenden Kosten und Folgen befreit.
3. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei W.I.R. Automation sofort zu verständigen ist, oder in Fällen, in welchen W.I.R. Automation im Verzug seiner Gewährleistungspflichten ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von W.I.R. Automation Ersatz der notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von W.I.R. Automation für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes, die ohne Zustimmung von W.I.R. Automation vorgenommen wurden.
4. Keine Haftung bzw. Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
· Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung;
· Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel.
5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass diese unberechtigt war und infolgedessen kein Gewährleistungsfall vorliegt, so behält sich W.I.R. Automation das Recht vor, die für die Überprüfung notwendigen Leistungen gemäß den zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
XI. Haftung
1. Die Verträge beinhalten keine Garantien im Sinne des BGB. W.I.R. Automation übernimmt die in dem Vertrag im Einzelnen aufgeführten Verpflichtungen. Eine Zusage dafür, dass durch die vertraglichen Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel der Anlage diagnostiziert und behoben werden, sowie eine Zusage für die künftige Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Produktivität der Anlage ist damit nicht verbunden.
2. W.I.R. Automation haftet nicht bei vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommenen und von W.I.R. Automation nicht vorher genehmigten Eingriffen an der Anlage, der Anlage oder an Teilen hiervon oder bei von W.I.R. Automation zwar genehmigten, aber vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß ausgeführten Eingriffen oder Nachbesserungsleistungen an der Anlage, der Anlage oder Teilen hiervon. Sollte bei der Durchführung einer Serviceleistung ein sicherheitsrelevanter Mangel an der Anlage durch einen W.I.R. Automation Mitarbeiter festgestellt werden, ist dieser angehalten, den Auftraggeber zur sofortigen Beseitigung der Gefahr bis hin zur Stillsetzung der Anlage aufzufordern und eine schriftliche Bestätigung über die Kenntnisnahme des Mangels beim Auftraggeber einzuholen. Die Durchführung einer Serviceleistung an einer Anlage, bei der Sicherheitseinrichtungen außer Kraft gesetzt oder manipuliert wurden, kann durch W.I.R. Automation jederzeit abgelehnt werden.
3. Sofern die Mitarbeiter des Auftraggebers auf telefonische Anweisung von W.I.R. Automation tätig werden, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht, die entsprechenden Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten sowie hierzu entsprechend geschultes und fachkundiges Personal einzusetzen.
4. Sollten Angaben seitens des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Störung bzw. den gewünschten Informationen stehen, fehlen oder fehlerhaft sein und dadurch ein erfolgter Hinweis von W.I.R. Automation zu Fehlern führen, kann hierfür von Seiten W.I.R. Automation keine Haftung übernommen werden. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers haftet ausschließlich der Auftraggeber selbst. W.I.R. Automation übernimmt daher keine Haftung für die vom Auftraggeber ausgeführten Tätigkeiten.
5. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet W.I.R. Automation – gleich ob aus vertraglichen, außervertraglichen oder aus sonstigen Rechtsgründen - nur
(1) bei Vorsatz,
(2) bei grober Fahrlässigkeit,
(3) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
(4) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
(5) im Rahmen einer Garantiezusage,
(6) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
6. Bei nachgewiesener schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, die den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vernünftigerweise vertrauen darf) haftet W.I.R. Automation auch bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch, wenn infolge von W.I.R. Automation schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter verbindlicher Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten die Anlage nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.
7. Unter Geltung der oben unter 5. (1) - (6) genannten Ausnahmen ist die Haftung von W.I.R. Automation aus dem Vertrag auf 10 % des
a. jährlichen Vertragspreises beschränkt, sofern diesen Bedingungen ein Wartungsvertrag zugrunde liegt;
b. Wertes der Ersatzteillieferung beschränkt, sofern diese Bedingungen eine bloße Teilelieferung zugrunde liegt.
8. Ein Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkungen zugunsten von W.I.R. Automation gelten auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von W.I.R. Automation und von verbundenen Unternehmen.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Exportkontrollvorbehalt
1. Die Wirksamkeit des Vertrages und die Verpflichtung zur Erbringung der angebotenen Leistungen und Lieferungen unterliegen dem Vorbehalt, dass die jeweils anwendbaren Exportkontroll- und Embargobestimmungen der Eingehung und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Dieser Vorbehalt umfasst auch die Regelungen des U.S.-amerikanischen (Re-)Exportkontrollrechts, soweit es anwendbar ist und nicht im Widerspruch zum jeweils anwendbaren Recht steht.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, W.I.R. Automation unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollbestimmungen bei der Aus-, Ein- und Wiederausfuhr oder der Verbringung der Waren erforderlich sind. Im Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen oder fehlerhafter Angaben haftet der Auftraggeber für alle W.I.R. Automation hieraus entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben und Straf- und Bußgelder.
3. Verzögerungen oder Nichtleistung aufgrund der Prüfung der exportkontrollrechtlichen Zulässigkeit oder Genehmigungsverfahren setzen Liefer- bzw. Leistungstermine und Fristen außer Kraft, soweit nicht W.I.R. Automation ein Verschulden an der Verzögerung/Nichtleistung trifft. Im Hinblick auf solche Verzögerungen oder Nichtleistung, die sich durch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Exportkontrollvorschriften ergeben, sind Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen; ungeachtet dessen wird diesbezüglich auch auf die Regelungen zur Haftungsbeschränkung verweisen.
4. Der Auftraggeber versichert, dass alle Waren, die einer Ausfuhrbeschränkung nach anwendbarem Exportkontrollrecht unterliegen, ausschließlich in dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Bestimmungsland genutzt werden und dort verbleiben. Beabsichtigt der Auftraggeber die Wiederausfuhr der nämlichen Waren zu einem späteren Zeitpunkt, ist er verpflichtet, die jeweils anwendbaren Exportkontrollbestimmungen einzuhalten.
XIII. Software/Datennutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber mit vertragsgemäßer Zahlung ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf den im Wartungsvertrag bestimmten Liefer- bzw. Leistungsgegenstand überlassen.
2. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, es sei denn W.I.R. Automation erklärt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von W.I.R. Automation zu verändern.
4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei W.I.R. Automation bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
5. Der Auftraggeber erteilt W.I.R. Automation die uneingeschränkte Erlaubnis zur Herstellung einer elektronischen Verbindung zum Liefer- bzw. Leistungsgegenstand (z.B. mittels Modem, VPN) sowie zur Datenabfrage, -bearbeitung und –nutzung.
XIV. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abschluss der Servicearbeit bzw. ab Lieferung des Ersatzteils, soweit im Wartungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
2. Für die von W.I.R. Automation im Rahmen der Gewährleistung ausgeführten Nachbesserungsleistungen oder gelieferten Ersatzteile endet die Gewährleistungszeit mit dem Ablauf der für die betreffende Servicearbeit bzw. das betreffende Ersatzteil geltenden Gewährleistungszeit. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen einer Mängelrüge erfolgen stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Solche Nachbesserungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis.
XV. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch bei Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Abreden sind unwirksam.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, auch wenn W.I.R. Automation denselben nicht widerspricht, finden auf den Vertrag keine Anwendung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, nichtig, lückenhaft, anfechtbar oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwa unwirksame, anfechtbare, undurchsetzbare oder nichtige Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die dem von ihnen beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am besten gerecht werden bzw. entstandene Lücken in diesem Sinne zu schließen.
XVI. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
1. Alle Streitigkeiten, die Serviceleistungen und/oder Teilelieferungen betreffen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.
2. a) Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber zum Zeitpunkt der ersten verfahrensleitenden Verfügung seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, ausschließlich das für den Sitz von W.I.R. Automation zuständige Gericht. W.I.R. Automation ist jedoch zudem berechtigt, seine Ansprüche gerichtlich auch am Hauptsitz des Auftraggebers durchzusetzen.
b) Für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt der erstens verfahrensleitenden Verfügung seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gilt folgendes:
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht, sofern der Streitwert 200.000 Euro nicht übersteigt, aus einem Einzelschiedsrichter oder, sofern der Streitwert 200.000 Euro übersteigt, aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Oldenburg. Die Verfahrenssprache ist deutsch.